Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Sie haben einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten wegen einer Ordnungswidrigkeit wegen eines Rotlichtverstoßes, einer Geschwindigkeitsüberschreitung, der Verursachung eines Unfalles ect.? Dann kontaktieren Sie uns umgehend, gerne berät Sie unser Verkehrsrechtsanwalt. 

Die wichtigsten Regeln im Straßenverkehr, welche Sie beachten sollten:

Fahren Sie innerhalb geschlossener Ortschaften nie mehr als 30 Stundenkilometer zu schnell, und außerhalb nie mehr als 40 zu schnell - sonst ist für einen Monat der Führerschein weg. Beachten sie, dass die Berliner Stadtautobahn anders als in Hamburg als innerhalb geschlossener Ortschaften gilt. Denken Sie auch daran ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 Km/h gibt es Punkte.

Es empfiehlt sich grundsätzlich und erst recht bei Vielfahrern, dass man am besten im Fahrzeug des Ehe- oder Lebenspartners bzw. Lebensgefährten fährt. Denn oft genügt es für eine Verfahrenseinstellung, wenn die Person auf dem Zielfoto nicht der Halter ist und daher nicht ermittelt werden kann.

Wer ein Parkticket über mehr als 25 € bezahlt, ist selber schuld. Tun Sie einfach gar nichts - nach drei Monaten muss das Verfahren eingestellt werden (§ 26 Abs. 3 StVG). Lediglich die Verfahrenskosten werden in diesem Fall dem Fahrzeughalter auferlegt (§ 25a StVG) - und die liegen unter 25 €. Das gilt aber nur bei Park- oder Halteverstößen!

Wenn Sie als Fahrzeughalter gefragt werden, wer zum Zeitpunkt einer Verkehrsordnungswidrigkeit der Fahrer war, und die Tat liegt länger als drei Wochen zurück, dann sollten Sie antworten, dass Sie sich nicht mehr erinnern. Ein Fahrtenbuch müssen Sie in diesem Fall nicht befürchten, denn das setzt eine Anhörung des Halters innerhalb von drei Wochen nach der Tat voraus. Die verspätete Anhörung steht einer Fahrtenbuchauflage aber nur dann entgegen, wenn der Halter sich ausdrücklich auf fehlende Erinnerung wegen Zeitablaufs beruft.

Wer nach einem Unfall innerhalb von fünf Minuten weiterfährt, der macht sich strafbar (Führerscheinentzug ist dann noch eine harmlose Folge). Man muss immer erst einmal warten, bei größeren Schäden auch eine halbe Stunde. Und wenn man weiterfährt, dann sofort zur Polizei.

Gegenüber einem Polizisten ist jedes Wort zuviel, außer Ihren Personalien (die müssen Sie angeben). Ansonsten dürfen Sie nicht nur schweigen (egal, was man Ihnen erzählt), Sie sollten auch schweigen

Wenn Sie mit der Polizei zu tun haben, sind Sie entweder Beschuldigter (im Bußgeldverfahren „Betroffener“) oder Zeuge (dazu gehört auch das Opfer, der „Geschädigte“). In beiden Fällen sollten Sie zur Sache keine Aussage machen. Denn wenn Sie Beschuldigter sind, dann können Sie sich mit einer Aussage praktisch nie entlasten (mehr dazu unten). Und wenn Sie Zeuge sind, dann gehen Sie mit einer Aussage vor der Polizei ein unnötiges Risiko ein (mehr dazu weiter unten). Eine simple Erwägung gilt für beide Fälle:

Schweigen können Sie jederzeit brechen, das einmal gesprochene Wort ist aber in der Welt. Und Polizisten sind auch nur Menschen - sie verstehen nicht alles richtig und protokollieren folglich manches falsch. Was sie aber einmal protokolliert haben, das steht für immer in der Akte. Und im Zweifel wird der Polizist als Zeuge später aussagen: an die Aussage erinnert er sich zwar nicht mehr, aber wenn er es so protokolliert hat, dann muss es so gesagt worden sein - und das wird ihm geglaubt! Deshalb birgt jede Aussage bei der Polizei das Risiko von Missverständnissen. Und aus einem Missverständnis kann ganz schnell ein Justizirrtum werden.

Empörung ist kein Grund zum Reden! In den Augen der Polizei ist jeder verdächtig, das liegt in der Natur der Sache. Gerade wenn Sie sich unschuldig oder sonst im Recht fühlen, sollten Sie schweigen. Denn wer sich sicher fühlt, ist besonders verwundbar. Was Sie sagen sollten (und was nicht), können Sie erst dann vernünftig beurteilen, wenn Sie zwei Dinge wissen: Darf ich lügen (Lügen ist keineswegs immer verboten), und was sagen die anderen? Beides können Sie von der Polizei nicht erfahren, dazu brauchen Sie einen Anwalt.

Wenn Sie Beschuldigter sind, dann ist jede Aussage ein schwerer Fehler. Denn jede Aussage grenzt die Möglichkeiten der zukünftigen Verteidigung ein. Und jede Aussage fördert das Verfahren. Als Beschuldigter sollten Sie aber tunlichst alles unterlassen, was das Verfahren fördert. Denn Sie sind es, gegen den sich das Verfahren richtet; Sie der Verurteilung zuzuführen, ist das Ziel des Verfahrens.

Wenn Sie Beschuldigter sind, dann ist eine Aussage auch sinnlos. Denn als Beschuldigter können Sie sich praktisch nicht entlasten, sondern nur belasten! Der Beschuldigte darf nämlich nicht nur schweigen, er darf auch lügen - mit der Folge, dass ihm praktisch nur das geglaubt wird, womit er sich selbst belastet.

Auch wenn Sie Zeuge sind, dürfen Sie gegenüber der Polizei schweigen und müssen eine Vorladung nicht befolgen (anders gegenüber dem Staatsanwalt oder Richter). Und auch als Zeuge sollten Sie schweigen, und zwar aus zwei Gründen: aus einem Zeugen kann ganz schnell ein Beschuldigter werden, und gegenüber der Polizei ist eine Aussage für den Zeugen auch sinnlos.

Häufig ist es die Aussage selbst, die dem Zeugen später vorgeworfen wird: Meineid, Falschaussage, falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat - all das sind Straftaten. Nur wer schweigt, kann sich ihrer nicht verdächtig machen. Im Übrigen hält das Strafrecht so manche Überraschung bereit. Seien Sie deshalb vorsichtig mit der Einschätzung, dass Sie sich „nichts vorzuwerfen“ haben! Grundsätzlich sollten Sie vor einem Staatsanwalt oder Richter nicht ohne einen Anwalt als Zeugenbeistand aussagen.

Gegenüber der Polizei ist eine Aussage für den Zeugen auch sinnlos. Denn entweder das Verfahren wird später eingestellt - dann hat man umsonst ausgesagt. Oder das Verfahren kommt vor Gericht - dann muß man dort noch einmal aussagen. Die Aussage vor der Polizei ist nämlich im Prozeß nicht verwertbar. Man erspart sich mit einer Aussage vor der Polizei also gar nichts - im Gegenteil: man geht nur das Risiko ein, daß man zweimal aussagen muß. Das steigert naturgemäß das Risiko, wegen irgendwelcher Widersprüche zwischen den beiden Aussagen später selbst zum Beschuldigten zu werden (s.o.).

Rechtsanwalt Henry Schlosser berät und vertritt Sie auf diesem Rechtsgebiet sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.